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Synopse aller Änderungen der HygPV am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 1 der HygPVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HygPV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HygPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | HygPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.07.2021 BAnz AT 05.07.2021 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer | |
(Text alte Fassung) § 2 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer | |
Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. | Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. |
§ 2 Inkrafttreten | § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. | 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgehoben wird. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. |
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