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Synopse aller Änderungen der HygPV am 12.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2021 durch Artikel 21 des ImpfPrG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HygPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HygPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
HygPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.

(Text neue Fassung)

Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 *) abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.


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*) Anm. d. Red.: Die vom Gesetzgeber gewünschte Fassung durch Aufhebung des zugrundeliegenden Änderungsartikels in Artikel 21 Nummer 2 G. v. 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist unklar.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.12.2021) 

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. *)


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*) Anm. d. Red.: Die vom Gesetzgeber gewünschte Fassung durch Aufhebung des zugrundeliegenden Änderungsartikels in Artikel 21 Nummer 2 G. v. 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist unklar.