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Abschnitt 2 - Informationselektronikerausbildungsverordnung (InfoElekAusbV)
Artikel 2 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 674 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-133 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen und Material und Werkzeug zu disponieren,
- 2.
- Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbinden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und
- 5.
- Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren und technische Unterlagen einschließlich der Prüfprotokolle zu erstellen.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. 2Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. 3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.
§ 9 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen,
- 2.
- Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
- 3.
- Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,
- 4.
- Produkte freizugeben und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, sie in die Bedienung einzuführen, ihnen Fachauskünfte zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen und Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren,
- 5.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die betriebliche und technische Kommunikation, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berücksichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf
(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine technische Problemanalyse durchzuführen,
- 2.
- unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und
- 4.
- schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,
- 2.
- funktionelle Zusammenhänge in Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu analysieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme zu analysieren und zu ändern und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
- 3.
- Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel mit 30 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 36 Prozent,
- 3.
- Systementwurf mit 12 Prozent,
- 4.
- Funktions- und Systemanalyse mit 12 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Systementwurf,
- b)
- Funktions- und Systemanalyse oder
- c)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun- gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen- den c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah- tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen e) berufsbezogene nationale und internationale Vor- schriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden f) Gespräche situationsgerecht führen und verschie- dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten g) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be- werten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto- kolle anfertigen i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden j) Daten sichern, pflegen und archivieren k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber- rechtes einhalten l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen | 4 | |
2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs- mittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge- recht anfordern, transportieren, lagern und montage- gerecht bereitstellen c) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess- geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen | 4 | |
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick- lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf- gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin- licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen e) Aufgaben im Team planen | | |||
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits- zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach- kalkulationen durchführen h) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab- stimmen i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel- planung, Terminplanung und Kostenplanung durch- führen j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun- gen errechnen | 2 | |||
3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs- maßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest- stellen, beseitigen und dokumentieren | 4 | |
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen | 2 | |||
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien beraten b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri- schen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 2 | |
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus- gehende Leistungen anbieten f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori- scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten- sicherung beraten h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt- schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten | | |||
i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst- leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de- monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft- lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran- schlägen mitwirken l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand- setzungen beraten n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nut- zung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan- sprüche hinweisen p) Reklamationen prüfen und bearbeiten q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken | 2 | |||
5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin- weisen und Beratungsergebnis dokumentieren b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren | 4 | |
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher- heitsmaßnahmen prüfen e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio- nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten | 2 | |||
6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs- mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs- vorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen d) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Er- gebnisse beurteilen f) Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktions- potentialausgleich prüfen und beurteilen | 16 | |
g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz), insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) prüfen und beurteilen j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz- einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht- kontrolle prüfen und erproben l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten | | |||
7 | Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter Beachtung von Lizenz- modellen, Urheberrechten und rechtlichen Vor- gaben zu barrierefreier Nutzung konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren b) Kundenanforderungen analysieren und dokumen- tieren c) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanla- gen sowie die kommunikations- und sicherheits- technische Ausstattung bestimmen und deren tech- nischen Schnittstellen und Standards ermitteln d) Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen durch Einbruch und Brand, ermitteln und Sicher- heitskonzepte berücksichtigen e) lokale und cloudbasierte Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten f) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen g) Anlagen projektieren, Produkte und Komponenten auswählen und Vorschriften zur Produkthaftung be- achten h) die zu erbringende Leistung dokumentieren | 8 | |
8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der zu messenden Kennwerte auswählen b) Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen und bewerten c) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen d) Fehlersuche systematisch durchführen | 8 | |
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Messergebnisse bewerten und dokumentieren f) Protokolle zur Datenübertragung bewerten g) Funktion von optischen Einrichtungen prüfen und einstellen h) Komponenten, Geräte und Anlagen unter Beach- tung der gültigen Vorschriften instand setzen | 4 | |||
9 | Projektieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab- laufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrah- tungs- und Anschlusspläne sowie rechtliche Vor- schriften interpretieren und anwenden b) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab- laufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrah- tungs- und Anschlusspläne skizzieren und anfertigen c) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten d) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs- mittel auswählen, lagern, disponieren und bereit- stellen | 8 | |
e) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Arbeitsumge- bung, der ergonomischen Gestaltung sowie hin- sichtlich der Lichtverhältnisse und Beleuchtung be- raten f) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick- lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf- gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin- licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen g) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere an der Durchführung von Teilaufgaben einer Personal- planung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung h) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus- gehende Leistungen anbieten | 8 | |||
10 | Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge- gebenheiten abgleichen und bauseitige Leistungen festlegen b) Leitungswege und Gerätestandorte unter Beach- tung der Vorschriften zur elektromagnetischen Ver- träglichkeit festlegen c) Geräte, Verteilungseinrichtungen, Betriebsmittel und Leitungsführungssysteme auswählen und mit geeignetem Befestigungsmaterial montieren d) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Ver- bindungstechniken anschließen | 12 | |
e) Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie elektrische Datenübertragungsleitungen auswählen und normgerecht verlegen f) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins- besondere durch Asbest, erkennen und emissions- arme Verfahren anwenden g) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen | 18 | |||
h) Hard- und Softwarekonfigurationen, Betriebssys- teme und ihre Komponenten kundenspezifisch auswählen, einrichten, installieren, konfigurieren, zu Systemen verbinden, anpassen und in Betrieb nehmen i) nichtleitungsgebundene Übertragungstechnik aus- wählen und einrichten | | |||
11 | Parametrieren, Inbetrieb- nehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren und testen | 4 | |
b) Geräte und Systeme kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen c) Protokolle erstellen und an Kunden oder Betreiber übergeben | 12 | |||
12 | Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Anwendungssoftware installieren | 2 | |
b) informations- und kommunikationstechnische Sys- teme testen und Testergebnisse dokumentieren und beurteilen c) Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren d) Standardsoftware kundenspezifisch anpassen und Bedienoberflächen einrichten e) Programme zur Datensicherung auswählen, instal- lieren und konfigurieren und Speichermedien konfi- gurieren f) Daten und Programmspezifikationen analysieren und Schnittstellen festlegen g) Systeme zur Virtualisierung auswählen, installieren und konfigurieren h) Betriebssysteme installieren, an Hardwarekompo- nenten anpassen und in Betrieb nehmen i) Anwendungen mittels Programmiersprache anpas- sen und Programmbibliotheken verwenden j) Schnittstellen aus Programmen und Betriebssyste- men zu graphischen Oberflächen sowie zu Daten- banken ansprechen k) Softwarekomponenten in Systeme integrieren und Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen l) Testkonzept und Testplan erstellen und Testdaten auswählen m) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen n) Haftungsregelungen beachten, insbesondere Pro- dukthaftung | 12 | |||
13 | Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Standardsoftware anwenden, insbesondere Text- verarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware | 2 | |
b) Betriebssystemsteuersprachen benutzen sowie grafische Benutzeroberflächen einrichten und ver- wenden c) Daten konvertieren, sichern und archivieren | | |||
d) Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pfle- gen sowie Datenbankabfragen durchführen e) Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen f) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen | 8 | |||
14 | Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des Querschnittes planen und sicherstellen | 4 | |
b) Übertragungswege festlegen c) Systeme und Komponenten hinsichtlich der Anfor- derungen der Betriebssicherheit analysieren | 4 | |||
15 | Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter Beachtung des Datenschutzes und des Urheber- rechtes auswählen b) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits- risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin- weisen, Beratungsergebnis dokumentieren c) Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte um- setzen, Datenbestände sicher löschen und Daten- träger nach Vorgaben entsorgen d) Sicherheitsvorfälle analysieren und Maßnahmen einleiten | 12 | |
16 | Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | a) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern, verwenden und entsorgen b) Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen c) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Ab- rechnung bereitstellen | 4 | |
d) Wartungsmaßnahmen planen und durchführen, den jeweiligen Aufwand einschätzen und dokumentieren e) Versionswechsel von Software unter Berücksichti- gung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen f) Daten von defekten Geräten retten, sichern, bereit- stellen und Geräte sicher entsorgen g) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö- rungen befragen und Lösungsvorschläge unter- breiten h) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben i) Ferndiagnose und -wartung durchführen j) Sensoren und Aktoren prüfen, warten und Prüf- ergebnis dokumentieren k) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Protokolle interpretieren l) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken m) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben | 10 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver- meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- gen des Umweltschutzes einhalten | während der gesamten Ausbildung |
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach- haltiges Handeln entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | während der gesamten Ausbildung |
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