Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 5 - Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV)
V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-27 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-27 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|
§ 5 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1) 1Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Träger der Krankenhäuser, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der nach § 4 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach Satz 1 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4Die Rechenzentren leiten die sich aus der nach § 4 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Abrechnung ergebenden Beträge an die Träger der Krankenhäuser weiter.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsweise eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 ausgezahlten Beträge.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung V. v. 3. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 7. April 2023
Frühere Fassungen von § 5 MAKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.04.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MAKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MAKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MAKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Artikel 2 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14575/a269109.htm