Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 LobbyRG vom 01.03.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LobbyRGÄndG am 1. März 2024 und Änderungshistorie des LobbyRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 LobbyRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 6 LobbyRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. 2 Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. 3 Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind, die Eintragung die Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. 2 Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. 3 Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.


Anzeige