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Synopse aller Änderungen des LobbyRG am 01.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch Artikel 1 des LobbyRGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LobbyRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LobbyRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | LobbyRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung. (2) Die Regelungen für die Bundesregierung gelten ebenfalls für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter. (3) Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung. (2) 1 Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2 Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und Referatsleitern. (3) Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. |
(4) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung nach Absatz 3 selbst betreiben oder in Auftrag geben. | |
§ 2 Registrierungspflicht | |
(1) 1 Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn | (1) 1 Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn |
1. die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird, 2. die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist, | |
3. die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder 4. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden. | 3. die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird, 4. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 30 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden oder 5. die Interessenvertretung bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben wird. |
2 Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt. | |
(2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen, wenn und soweit sie | (2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen, wenn und soweit sie |
1. natürliche Personen sind, die mit ihrer Eingabe ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt, 2. Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind, 3. eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes einreichen, | |
4. an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages teilnehmen, 5. direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen, 6. ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnehmen, | 4. an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages teilnehmen, 5. direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen, 6. als natürliche Personen ein öffentliches Amt oder Mandat oder als juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen, |
7. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen, | |
8. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen erbringen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder die Bundesregierung gerichtet sind, erbringen, 9. als politische Parteien nach dem Parteiengesetz tätig werden, | 8. Rechtsberatung oder -vertretung für einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, es sei denn, dass die Vertretung auf den Erlass, die Änderung oder die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist, 9. als politische Parteien nach dem Parteiengesetz oder als deren Jugendorganisationen tätig werden, |
10. als Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen) tätig werden, soweit der jeweilige Haushaltsgesetzgeber Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt, 11. als Mittlerorganisationen der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik tätig werden, soweit sie institutionell mit Mitteln des Bundeshaushaltes gefördert werden, 12. als Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden, 13. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit nachgehen, 14. als kommunaler Spitzenverband auf Bundes- oder Landesebene tätig sind, | |
15. als eine in Deutschland anerkannte nationale Minderheit, als niederdeutsche Sprechergruppe, als deutsche Minderheit in Dänemark oder als Organisation oder Einrichtung der vorgenannten Gruppen tätig werden oder 16. über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und ihr Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist. | 15. als eine in Deutschland anerkannte nationale Minderheit, als niederdeutsche Sprechergruppe, als deutsche Minderheit in Dänemark oder als Organisation oder Einrichtung der vorgenannten Gruppen tätig werden, 16. über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und ihr Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist oder 17. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen. |
(3) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung nicht eintragen, wenn und soweit sie 1. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend machen, 2. eine Bürgeranfrage stellen, 3. an Besuchsprogrammen, Vorträgen, Konferenzen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Bundesregierung teilnehmen, 4. für die von der Bundesregierung eingerichteten Sachverständigenräte und sonstigen Expertengremien tätig sind, | |
5. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen, 6. direkten und individuellen Ersuchen der Bundesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen oder 7. einer der in Absatz 2 Nummer 1 oder 6 bis 16 genannten Tätigkeiten nachgehen. | 5. direkten und individuellen Ersuchen der Bundesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen oder 6. einer der in Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6 bis 17 genannten Tätigkeiten nachgehen. |
(4) Der Eintragungspflicht unterliegt auch nicht, wer für die unter Absatz 2 Nummer 7, 11, 12, 15 oder 16 genannten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen ihrer dort bezeichneten Tätigkeiten tätig wird. | |
(5) 1 Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren. 2 Bei der freiwilligen Registrierung nach Satz 1 müssen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach § 3 Absatz 1 im Lobbyregister eintragen. | (5) 1 Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht nach Absatz 2 oder 3 ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren. 2 Bei der freiwilligen Registrierung nach Satz 1 müssen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 im Lobbyregister eintragen. |
§ 3 Registerinhalt | |
(1) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen im Lobbyregister die folgenden Informationen bereit: 1. wenn sie natürliche Personen sind | |
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional), | a) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname, |
b) Geburtsdatum und Geburtsort, c) Anschrift, d) elektronische Kontaktdaten, | |
e) gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens, f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen, g) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, | |
2. wenn sie juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen sind | |
a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, E-Mail-Adresse und Anschrift, | a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten, Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, |
b) Rechtsform oder Art der Organisation, | |
c) Familienname, Vornamen, akademischer Grad (optional) und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen, d) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional) der Beschäftigten, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, soweit nicht nach Buchstabe c erfasst, e) Mitgliederzahl und Mitgliedschaften, 3. Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit, 4. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche Interessenvertretung betrieben wird; die Nummern 1 und 2 Buchstabe a bis c gelten entsprechend, 5. Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, 6. Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro, 7. Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20.000 Euro oder der Gesamtwert von 20.000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber in einem Kalenderjahr überschritten wird, nämlich a) Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, b) Wohnort oder Sitz der Geberin oder des Gebers, c) eine kurze Beschreibung der Leistung, 8. Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. (2) 1 Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 können verweigert werden. 2 Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt. 3 Zudem erfolgt eine Ausweisung der die Angaben verweigernden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister. (3) 1 Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben die Angaben nach Absatz 1 mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. 2 Änderungen bei Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d und Nummer 2 Buchstabe a bis d sind spätestens bis Ende des auf den Eintritt der Änderung folgenden Quartals einzutragen. 3 Änderungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich einzutragen. 4 Soweit die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert werden, sind diese spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. 5 Dies gilt auch für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e. (4) 1 Im Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im zuletzt aktualisierten Datenumfang geführt und entsprechend veröffentlicht. 2 In diese werden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eingetragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. 3 Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert. | c) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen, d) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, e) Mitgliederzahl, aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen, f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen, g) optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein, 3. bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend allgemeine Angaben a) über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Mitglied der Bundesregierung, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, b) über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, c) über eine aktuell oder zuletzt bestehende Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, sofern die Person nicht zugleich ein Amt nach Buchstabe a oder b wahrgenommen hat, d) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, e) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder f) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion oder ein aktuell oder zuletzt ausgeübtes Amt in der Bundesverwaltung, die oder das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit, 4. Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübten Tätigkeit, 5. zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme a) die Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer gegenüber den Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 Interessenvertretung betrieben wird, gegebenenfalls unter Angabe des Titels der geltenden Regelung, auf die sich die Interessenvertretung jeweils bezieht, sowie die Angabe der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche nach Nummer 4 sowie b) grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben in anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form, die gegenüber mindestens einer der Adressatinnen oder einem der Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 abgegeben wurden, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht werden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2; grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind insbesondere solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete Regelungsvorhaben enthalten, 6. Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, 7. Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres, 8. Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar a) folgende Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen: aa) wirtschaftliche Tätigkeit, bb) öffentliche Zuwendungen, cc) Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen, dd) Mitgliedsbeiträge und ee) Sonstiges, b) Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro, c) Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den primären Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sofern der Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Zuwendungsgeberin oder einen Zuwendungsgeber im jeweiligen Geschäftsjahr überschritten wird, und zwar aa) Name und Sitz der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers und bb) eine kurze Beschreibung der Leistung, d) Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten, und zwar aa) deren Gesamtsumme in Stufen von 10.000 Euro, bb) in Stufen von jeweils 10.000 Euro jeden Betrag unter Angabe von Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, der den Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, sowie cc) eine kurze Beschreibung der Leistung, e) Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, und zwar aa) deren Gesamtsumme in Stufen von 10.000 Euro und bb) Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Beitragszahlerin oder des Beitragszahlers, wenn der jeweilige Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10.000 Euro bezogen auf eine Beitragszahlerin oder einen Beitragszahler im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, f) Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleuten. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen und sofern die Gesamteinnahmen über 10.000 Euro liegen, müssen die Rechenschaftsberichte mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umfassen. Sofern der Jahresabschluss oder der Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt, kann der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres ist unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen. (2) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben, stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Informationen bereit: 1. eine Beschreibung der beauftragten Interessenvertretung entsprechend den Angaben in Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe a, 2. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt entsprechend, 3. Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder Organisationen, a) wenn selbst betraute Personen eingesetzt werden, Angabe der Personen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe d, die für den jeweiligen Auftrag eingesetzt werden, b) wenn natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese einen eigenen Registereintrag aufweisen, Angabe des entsprechenden Registereintrags, c) wenn natürliche Personen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend, d) wenn juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Angaben nach Buchstabe d ausschließlich hinsichtlich der für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten natürlichen Personen; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend, 4. von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltene Finanzmittel bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50.000 Euro. (3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben Änderungen bei den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich, abweichend davon bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b spätestens bis Ende des Quartals, einzutragen. Abweichend von Satz 1 sind Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 6 bis 8 sowie Absatz 2 Nummer 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Bei der Aktualisierung nach Satz 2 ist zugleich der gesamte Registereintrag vollständig zu überprüfen und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. (4) Durch jede Aktualisierung oder Änderung wird eine historische Version des jeweiligen Registereintrags im bis dahin vorhandenen Datenumfang erzeugt. Die historischen Versionen werden 18 Monate lang nach der jeweiligen Aktualisierung oder Änderung im Lobbyregister veröffentlicht und danach aus dem öffentlichen Register entfernt. Im Anschluss daran werden die Daten weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar, nachdem sie aus der aktuellen Eintragsversion entfernt werden. Anschließend werden diese Angaben gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten. (5) Neben dem aktiven Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter geführt und veröffentlicht. In diese Liste werden die Einträge derjenigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter mit dem zuletzt vorhandenen Datenbestand übertragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder in Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in die Liste nach Satz 1 gilt diese Interessenvertreterin oder dieser Interessenvertreter nicht mehr als im Lobbyregister eingetragene Interessenvertreterin oder eingetragener Interessenvertreter. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im öffentlichen Register sichtbar, bevor sie gelöscht werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als Archivgut anzubieten. |
§ 4 Registereinrichtung und Registerführung | |
(1) 1 Das Lobbyregister wird elektronisch beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt. 2 Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung schließen eine Verwaltungsvereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Lobbyregisters. | |
(2) 1 Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. 2 Die Eintragungen werden maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 7 Buchstabe b sowie des Geburtsnamens und weiterer Vornamen, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. (3) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister und der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen. (4) 1 Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 länger als ein Jahr nicht aktualisiert, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, die Eintragung zu aktualisieren. 2 Nehmen sie darauf nicht innerhalb von drei Wochen eine Aktualisierung vor, wird die Eintragung als 'nicht aktualisiert' gekennzeichnet. 3 Aktualisieren die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung nach Satz 1 nicht, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in einem Monat vom aktiven Lobbyregister in die Liste nach § 3 Absatz 4 übertragen wird. (5) 1 Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 2 hinaus beschränkt die registerführende Stelle auf Antrag die Veröffentlichung der eingetragenen Angaben (§ 3 Absatz 1) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter darlegt, dass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 einzutragenden Personen entgegenstehen. 2 Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung in Satz 1 genannte Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 124, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden. (6) 1 Bei der Führung des Registers wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Angaben gewahrt wird. 2 Eine Nutzung bleibt unberührt, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. 3 Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Bundesministerien darf Auskunft darüber erteilt werden, ob eine Eintragung vorliegt. 4 Im Übrigen bestehen keine Informationszugangsansprüche auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht öffentlichen Inhalte des Registers und sonstige hiermit in Verbindung stehenden Informationen. | (2) 1 Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung, Änderungen und Aktualisierungen sowie das Hochladen von Dokumenten elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. 2 Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der registerführenden Stelle. 3 Handelt es sich bei der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter um eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat die Bestätigung nach Satz 2 durch eine Leitungsperson im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. 4 Handelt es sich um sonstige Organisationen nach § 1 Absatz 4, hat die Bestätigung durch eine von der jeweiligen Organisation bestimmte vertretungsberechtigte Person zu erfolgen. 5 Die Eintragungen und Textinhalte werden in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. (3) 1 Die registerführende Stelle überwacht den Inhalt des Registers. 2 Die alleinige Verantwortlichkeit der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter für ihre jeweiligen Einträge bleibt unberührt. 3 Die registerführende Stelle ist berechtigt, bei offensichtlich unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder konkreten Hinweisen auf möglicherweise unrichtige Angaben Nachweise für veröffentlichte Angaben zu fordern. 4 Offensichtlich missbräuchliche Einträge kann sie vollständig oder teilweise aus dem öffentlichen Register entfernen. 5 Aus dem öffentlichen Register entfernte Einträge werden 36 Monate nach der Entfernung gelöscht. (4) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister sowie der Zeitpunkt der letzten Änderung und Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen. (5) 1 Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit bestätigt, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, dies nachzuholen. 2 Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nicht nach, wird die Eintragung als 'nicht aktualisiert' gekennzeichnet. 3 Kommen sie der Aufforderung nach Satz 1 auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, werden sie elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird. (6) 1 Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 5 hinaus beschränkt die registerführende Stelle auf schriftlichen Antrag die Veröffentlichung der eingetragenen Angaben (§ 3 Absatz 1 und 2) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter darlegt, dass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3 einzutragenden Personen entgegenstehen. 2 Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung in Satz 1 genannte Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 124, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden. 3 Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. (7) 1 Bei der Führung des Registers wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Angaben gewahrt wird. 2 Eine Nutzung bleibt unberührt, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. 3 Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Bundesministerien darf Auskunft darüber erteilt werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Angaben eine Eintragung vorliegt. 4 Im Übrigen bestehen keine Informationszugangsansprüche auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht öffentlichen Inhalte des Registers und sonstige hiermit in Verbindung stehenden Informationen. |
§ 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung | |
(1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden. (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält. (3) 1 Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. 2 Die Angabe weiterer Verhaltenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interessenvertretung ist möglich. | |
(4) 1 Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen. 2 Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen 1. ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offenlegen, | (4) 1 Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen. 2 Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen 1. ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers sowie im Falle eines Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers offenlegen, |
2. über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen. | |
(5) 1 Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. 2 Es ist zudem darauf hinzuweisen, wenn einzelne Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert wurden. | (5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. |
(6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig. (7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei der Registrierung und danach im Rahmen der in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind und dass notwendige ergänzende Informationen und Aktualisierungen, die von der registerführenden Stelle angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. | |
(8) 1 Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung im Register veröffentlicht. 2 Eine Löschung dieses Hinweises im Register erfolgt nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes. (9) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung 'registrierte Interessenvertreterin' oder 'registrierter Interessenvertreter' verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert wurden, die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist. | (8) 1 Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Register veröffentlicht. 2 Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. 3 Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. 4 Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im Register gelöscht. (9) 1 Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. 2 Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken verarbeiten. 4 Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese Stellen weiterleiten. (10) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung 'registrierte Interessenvertreterin' oder 'registrierter Interessenvertreter' verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist. |
§ 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen | |
(1) 1 Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. 2 Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. 3 Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages. (2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. (3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind, die Eintragung die Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. | (1) 1 Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. 2 Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. 3 Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages. (2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. (3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. |
§ 7 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert. | 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag. | |
§ 8 Übergangsvorschrift | |
Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2. | (1) Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2. (2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni 2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen. |
§ 9 Bericht und Evaluierung | |
(1) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum 31. März 2024 für die vergangenen zwei Kalenderjahre. | (1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird. |
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung. |
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