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Änderung § 7 LobbyRG vom 01.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 LobbyRG, alle Änderungen durch Artikel 1 LobbyRGÄndG am 1. März 2024 und Änderungshistorie des LobbyRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 LobbyRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 7 LobbyRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, 3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag. |
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