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Änderung § 9 LobbyRG vom 01.03.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 LobbyRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 9 LobbyRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bericht und Evaluierung


(Text alte Fassung)

(1) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum 31. März 2024 für die vergangenen zwei Kalenderjahre.

(Text neue Fassung)

(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.

(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.



 

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