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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 19.03.2022
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§ 6 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung | § 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten | |
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder 2. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. |
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