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Änderung § 6 SchAusnahmV vom 19.03.2022
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§ 6 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung | § 6 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten | |
(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder 2. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, 1. die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben, 2. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, 3. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht, wenn seit der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder 4. die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. |
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