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Änderung Anlage EReg-BGebV vom 01.07.2024
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Anlage EReg-BGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | Anlage EReg-BGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro 1 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden euro- päischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand | |
(Text alte Fassung) 2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen- dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 ERegG | 1.000 3 | Durchführung des Höchstpreisver- fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Ab- satz 8 ERegG | 250 4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 4.000 - 22.500 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 150.000 - 395.000 5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge- samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 900 - 11.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 23.000 - 87.000 | (Text neue Fassung) 2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen- dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 8 ERegG | 1.000 3 | Durchführung des Höchstpreisver- fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250 4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 4.000 - 22.500 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 150.000 - 395.000 5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge- samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 900 - 11.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 23.000 - 87.000 |
6 | Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27.700 7 | Befreiung von der Kostendeckungs- pflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570 | |
8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 - 11.000 | 8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 - 11.000 |
9 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG | Betreiber von weniger als 1.000 Per- sonenbahnhöfen 2.000 - 14.500 Betreiber von mehr als 1.000 Perso- nenbahnhöfen 46.000 - 152.000 | |
10 | Genehmigung der Entgelte und Ent- geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 2.000 - 14.500 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 46.000 - 152.000 | 10 | Genehmigung der Entgelte und Ent- geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 2.000 - 14.500 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 46.000 - 152.000 |
11 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2.000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr 12 | Entscheidung im Falle a) einer Beschwerde eines Zugangs- berechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2 b) von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4 wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen zure- chenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge- stellt wurde | § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit | | |
12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nut- zungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen nicht in der Prüfung der Entgelt- regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingun- gen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3.000 - 71.000 | 12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nut- zungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen nicht in der Prüfung der Entgelt- regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingun- gen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3.000 - 71.000 |
12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfah- rens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG | 7.000 - 50.000 | |
12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sons- tigen Entgelte), die der Zugangsbe- rechtigte zu zahlen hat (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prü- fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 12.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 38.000 - 130.000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 | 12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sons- tigen Entgelte), die der Zugangsbe- rechtigte zu zahlen hat (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prü- fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 12.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 38.000 - 130.000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 |
12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermitt- lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand | |
13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 | 13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 |
14 | Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstre- ckung, sofern diese in einem Verfah- ren ergehen, dessen Ausgangs- bescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100 | |
15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000 | 15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000 |
16 | Maßnahmen gegen vorab zu unter- richtende beabsichtigte Entscheidun- gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Ver- bindung mit | 16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG | 5.000 - 18.000 16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG | 1.000 - 5.000 16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG | 3.000 - 12.000 16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG | 11.000 16.5 | Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2.000 - 81.000 Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen 2.000 - 16.500 16.6 | Festlegung von (vorab vereinbar- ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG | 14.200 16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schie- nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG | 2.000 - 54.000 17 | Prüfung des Verzichts auf Unter- richtung durch Eisenbahninfrastruk- turunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG | 500 |
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