Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage EReg-BGebV vom 01.07.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EBGebRÄndV am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie der EReg-BGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage EReg-BGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
Anlage EReg-BGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro

1 | individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach dem ERegG und
nach unmittelbar geltenden euro-
päischen Rechtsakten, die nicht im
Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung
mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen-
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 ERegG | 1.000

3 | Durchführung des Höchstpreisver-
fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5
in
Verbindung mit § 52 Absatz 8
ERegG
| § 13 Absatz 3 Nummer 5 in
Verbindung
mit § 52 Ab-
satz
8 ERegG | 250

4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
4.000 - 22.500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
150.000 - 395.000

5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge-
samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
900 - 11.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
23.000 - 87.000

(Text neue Fassung)

2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen-
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 8 ERegG | 1.000

3 | Durchführung des Höchstpreisver-
fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250

4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
4.000 - 22.500
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
150.000 - 395.000

5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge-
samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
900 - 11.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
23.000 - 87.000

6 | Anerkennung einer Vereinbarung als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27.700

7 | Befreiung von der Kostendeckungs-
pflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570

vorherige Änderung nächste Änderung

8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber der Schienenwege, die von den
Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG
befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1
ERegG | 900 - 11.000



8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber der Schienenwege, die von den
Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG
befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1
ERegG | 900 - 11.000

9 | Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2
ERegG | Betreiber von weniger als 1.000 Per-
sonenbahnhöfen
2.000 - 14.500
Betreiber von mehr als 1.000 Perso-
nenbahnhöfen
46.000 - 152.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10 | Genehmigung der Entgelte und Ent-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1
und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab-
satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
2.000 - 14.500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
46.000 - 152.000



10 | Genehmigung der Entgelte und Ent-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1
und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab-
satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
2.000 - 14.500
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
46.000 - 152.000

11 | Genehmigung der Laufzeit eines
Rahmenvertrages über die Nutzung
von Schienenwegkapazität mit einer
Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2.000
zuzüglich
40 Euro je Kapazitätsnummer und
60 Euro je 1 Million Trassenkilometer
pro Jahr

12 | Entscheidung im Falle
a) einer Beschwerde eines Zugangs-
berechtigten nach § 66 Absatz 1
und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines
Verbandes nach § 66 Absatz 2
b) von Ermittlungen von Amts wegen
in den Fällen des § 66 Absatz 3
und 4
wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen zure-
chenbar veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festge-
stellt wurde | § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG
in Verbindung mit |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und der darin
festgelegten Kriterien
(Sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen nicht in der Prüfung der Entgelt-
regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 8 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000

12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(Sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3
und 8 ERegG | 3.000 - 71.000



12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und der darin
festgelegten Kriterien
(sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen nicht in der Prüfung der Entgelt-
regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 8 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000

12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3
und 8 ERegG | 3.000 - 71.000

12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfah-
rens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4
ERegG | 7.000 - 50.000

vorherige Änderung nächste Änderung

12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte
und der Höhe und Struktur der sons-
tigen Entgelte), die der Zugangsbe-
rechtigte zu zahlen hat
(Sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü-
fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5
bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber der
Schienenwege:
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 12.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
38.000 - 130.000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000



12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte
und der Höhe und Struktur der sons-
tigen Entgelte), die der Zugangsbe-
rechtigte zu zahlen hat
(sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü-
fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5
bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber der
Schienenwege:
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 12.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
38.000 - 130.000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000

12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermitt-
lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen
das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber
der Schienenwege
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000



13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen
das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber
der Schienenwege
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000

14 | Anordnung von Zwangsmitteln im
Rahmen der Verwaltungsvollstre-
ckung, sofern diese in einem Verfah-
ren ergehen, dessen Ausgangs-
bescheid keiner Gebührenpflicht
unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100

vorherige Änderung

15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Entflechtung nach
den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung
mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000



15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Entflechtung nach
den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung
mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000

16 | Maßnahmen gegen vorab zu unter-
richtende beabsichtigte Entscheidun-
gen, Neufassungen, Änderungen und
Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Ver-
bindung mit |

16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum
Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1
ERegG | 5.000 - 18.000

16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb
des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2
ERegG | 1.000 - 5.000

16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu
Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3
ERegG | 3.000 - 12.000

16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4
ERegG | 11.000

16.5 | Neufassung oder Änderung der
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
oder der Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5
ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen
2.000 - 81.000
Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen
2.000 - 16.500

16.6 | Festlegung von (vorab vereinbar-
ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr.
913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6
ERegG | 14.200

16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schie-
nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1
ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7
ERegG | 2.000 - 54.000

17 | Prüfung des Verzichts auf Unter-
richtung durch Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Ver-
bindung mit § 72 ERegG | 500