Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EReg-BGebV am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 2 der EBGebRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EReg-BGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EReg-BGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
EReg-BGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gebührenbefreiungen


(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.

(3) Keine Gebühren werden erhoben für

1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie

2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.

(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.



Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro

1 | individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach dem ERegG und
nach unmittelbar geltenden euro-
päischen Rechtsakten, die nicht im
Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung
mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen-
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 ERegG | 1.000

3 | Durchführung des Höchstpreisver-
fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5
in
Verbindung mit § 52 Absatz 8
ERegG
| § 13 Absatz 3 Nummer 5 in
Verbindung
mit § 52 Ab-
satz
8 ERegG | 250

4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
4.000 - 22.500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
150.000 - 395.000

5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge-
samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
900 - 11.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
23.000 - 87.000



2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen-
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 8 ERegG | 1.000

3 | Durchführung des Höchstpreisver-
fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250

4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
4.000 - 22.500
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
150.000 - 395.000

5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge-
samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
900 - 11.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
23.000 - 87.000

6 | Anerkennung einer Vereinbarung als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27.700

7 | Befreiung von der Kostendeckungs-
pflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570

vorherige Änderung nächste Änderung

8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber der Schienenwege, die von den
Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG
befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1
ERegG | 900 - 11.000



8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber der Schienenwege, die von den
Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG
befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1
ERegG | 900 - 11.000

9 | Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2
ERegG | Betreiber von weniger als 1.000 Per-
sonenbahnhöfen
2.000 - 14.500
Betreiber von mehr als 1.000 Perso-
nenbahnhöfen
46.000 - 152.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10 | Genehmigung der Entgelte und Ent-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1
und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab-
satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
2.000 - 14.500
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
46.000 - 152.000



10 | Genehmigung der Entgelte und Ent-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1
und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab-
satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
2.000 - 14.500
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
46.000 - 152.000

11 | Genehmigung der Laufzeit eines
Rahmenvertrages über die Nutzung
von Schienenwegkapazität mit einer
Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2.000
zuzüglich
40 Euro je Kapazitätsnummer und
60 Euro je 1 Million Trassenkilometer
pro Jahr

12 | Entscheidung im Falle
a) einer Beschwerde eines Zugangs-
berechtigten nach § 66 Absatz 1
und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines
Verbandes nach § 66 Absatz 2
b) von Ermittlungen von Amts wegen
in den Fällen des § 66 Absatz 3
und 4
wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen zure-
chenbar veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festge-
stellt wurde | § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG
in Verbindung mit |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und der darin
festgelegten Kriterien
(Sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen nicht in der Prüfung der Entgelt-
regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 8 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000

12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(Sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3
und 8 ERegG | 3.000 - 71.000



12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und der darin
festgelegten Kriterien
(sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen nicht in der Prüfung der Entgelt-
regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 8 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000

12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3
und 8 ERegG | 3.000 - 71.000

12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfah-
rens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4
ERegG | 7.000 - 50.000

vorherige Änderung nächste Änderung

12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte
und der Höhe und Struktur der sons-
tigen Entgelte), die der Zugangsbe-
rechtigte zu zahlen hat
(Sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü-
fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5
bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber der
Schienenwege:
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 12.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
38.000 - 130.000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000



12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte
und der Höhe und Struktur der sons-
tigen Entgelte), die der Zugangsbe-
rechtigte zu zahlen hat
(sofern
der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü-
fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5
bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber der
Schienenwege:
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 12.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
38.000 - 130.000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000

12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermitt-
lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen
das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber
der Schienenwege
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber von Schienenwegen, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000



13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen
das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber
der Schienenwege
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000

14 | Anordnung von Zwangsmitteln im
Rahmen der Verwaltungsvollstre-
ckung, sofern diese in einem Verfah-
ren ergehen, dessen Ausgangs-
bescheid keiner Gebührenpflicht
unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100

vorherige Änderung

15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Entflechtung nach
den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung
mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000



15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Entflechtung nach
den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung
mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000

16 | Maßnahmen gegen vorab zu unter-
richtende beabsichtigte Entscheidun-
gen, Neufassungen, Änderungen und
Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Ver-
bindung mit |

16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum
Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1
ERegG | 5.000 - 18.000

16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb
des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2
ERegG | 1.000 - 5.000

16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu
Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3
ERegG | 3.000 - 12.000

16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4
ERegG | 11.000

16.5 | Neufassung oder Änderung der
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
oder der Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5
ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen
2.000 - 81.000
Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen
2.000 - 16.500

16.6 | Festlegung von (vorab vereinbar-
ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr.
913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6
ERegG | 14.200

16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schie-
nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1
ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7
ERegG | 2.000 - 54.000

17 | Prüfung des Verzichts auf Unter-
richtung durch Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Ver-
bindung mit § 72 ERegG | 500