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Synopse aller Änderungen der EReg-BGebV am 01.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 2 der EBGebRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EReg-BGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EReg-BGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | EReg-BGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gebührenbefreiungen | |
(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2 Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten. |
(3) Keine Gebühren werden erhoben für 1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie 2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren. (4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage. | |
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro 1 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden euro- päischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand | |
2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen- dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 ERegG | 1.000 3 | Durchführung des Höchstpreisver- fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Ab- satz 8 ERegG | 250 4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 4.000 - 22.500 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 150.000 - 395.000 5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge- samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 900 - 11.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 23.000 - 87.000 | 2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen- dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 8 ERegG | 1.000 3 | Durchführung des Höchstpreisver- fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250 4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 4.000 - 22.500 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 150.000 - 395.000 5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge- samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 900 - 11.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 23.000 - 87.000 |
6 | Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27.700 7 | Befreiung von der Kostendeckungs- pflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570 | |
8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 - 11.000 | 8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 - 11.000 |
9 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG | Betreiber von weniger als 1.000 Per- sonenbahnhöfen 2.000 - 14.500 Betreiber von mehr als 1.000 Perso- nenbahnhöfen 46.000 - 152.000 | |
10 | Genehmigung der Entgelte und Ent- geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 2.000 - 14.500 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 46.000 - 152.000 | 10 | Genehmigung der Entgelte und Ent- geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 2.000 - 14.500 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 46.000 - 152.000 |
11 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2.000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr 12 | Entscheidung im Falle a) einer Beschwerde eines Zugangs- berechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2 b) von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4 wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen zure- chenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge- stellt wurde | § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit | | |
12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nut- zungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen nicht in der Prüfung der Entgelt- regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingun- gen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3.000 - 71.000 | 12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nut- zungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen nicht in der Prüfung der Entgelt- regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingun- gen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3.000 - 71.000 |
12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfah- rens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG | 7.000 - 50.000 | |
12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sons- tigen Entgelte), die der Zugangsbe- rechtigte zu zahlen hat (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prü- fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 12.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 38.000 - 130.000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 | 12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sons- tigen Entgelte), die der Zugangsbe- rechtigte zu zahlen hat (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prü- fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 12.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 38.000 - 130.000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 |
12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermitt- lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand | |
13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 | 13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 |
14 | Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstre- ckung, sofern diese in einem Verfah- ren ergehen, dessen Ausgangs- bescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100 | |
15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000 | 15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000 |
16 | Maßnahmen gegen vorab zu unter- richtende beabsichtigte Entscheidun- gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Ver- bindung mit | 16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG | 5.000 - 18.000 16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG | 1.000 - 5.000 16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG | 3.000 - 12.000 16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG | 11.000 16.5 | Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2.000 - 81.000 Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen 2.000 - 16.500 16.6 | Festlegung von (vorab vereinbar- ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG | 14.200 16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schie- nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG | 2.000 - 54.000 17 | Prüfung des Verzichts auf Unter- richtung durch Eisenbahninfrastruk- turunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG | 500 |
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