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Abschnitt 2 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

Abschnitt 2 Zertifizierung von Sicherheitsausrüstung

§ 4 Zertifizierungsverfahren



(1) 1Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:

1.
den Namen des Herstellers,

2.
die Gerätebezeichnung,

3.
eine Kurzbeschreibung der Sicherheitsausrüstung und der verwendeten Technologie,

4.
die Benennung der wesentlichen Komponenten,

5.
die Betriebskonzeption des Herstellers,

6.
die EU-Konformitätserklärung und

7.
den anzuwendenden Funktionstest.

3Der Antragsteller kann dem Antrag eine Kopie des Zertifikats einer Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates beifügen.

(2) 1Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur Feststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten werden. 2Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat der Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von der Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung zu stellen.


§ 5 Zertifikat



(1) 1Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. 2Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.

(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

1.
die Zertifikatsnummer,

2.
die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,

3.
den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

4.
den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,

5.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,

6.
den Namen des Herstellers,

7.
die Gerätebezeichnung,

8.
die Benennung der wesentlichen Komponenten,

9.
die anzuwendende Betriebskonzeption,

10.
die anzuwendende Zulassungsprüfung,

11.
den anzuwendenden Routinetest,

12.
den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,

13.
die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und

14.
gegebenenfalls Nebenbestimmungen.


§ 6 Veröffentlichung erteilter Zertifikate



1Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Zertifikatserteilung. 2Wird ein veröffentlichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht. 3Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als solche gekennzeichnet.


§ 7 Gegenseitige Anerkennung erteilter Zertifikate



1Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von der anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicherheitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheitsausrüstung ab. 2Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.


§ 8 Nachträgliche Änderung wesentlicher Komponenten



(1) 1Die nachträgliche Änderung einer oder mehrerer wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Zertifizierungsstelle. 2Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag des Herstellers der Sicherheitsausrüstung voraus. 3Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:

1.
eine Kopie des Zertifikats,

2.
die Benennung der wesentlichen Komponente, die geändert werden soll und

3.
das Datum, an dem die Änderung erfolgen soll.

(2) 1Für das Verfahren zur Genehmigung der nachträglichen Änderung wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. 2Die genehmigten, nachträglichen Änderungen wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung sind von der zuständigen Zertifizierungsstelle im Zertifikat aufzunehmen. 3§ 6 gilt entsprechend. 4Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft und legt fest, ob die Sicherheitsausrüstung wegen der nachträglichen Änderung einer oder mehrerer ihrer wesentlichen Komponenten neu zuzulassen ist. 5Soweit eine Neuzulassung erforderlich ist, wird dies in das Zertifikat aufgenommen.

(3) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine wesentliche Komponente einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung ohne Genehmigung verändert wurde, prüft die zuständige Zertifizierungsstelle, ob die zertifizierte Sicherheitsausrüstung die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, weiterhin erfüllt. 2Werden die maßgeblichen Standards oder weitergehenden Anforderungen nach § 3 nicht mehr erfüllt, ruht das Zertifikat durch Anordnung der zuständigen Zertifizierungsstelle, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, nach Überprüfung durch die zuständige Zertifizierungsstelle wieder erfüllt werden. 3Auf der Grundlage eines ruhenden Zertifikats kann eine Sicherheitsausrüstung nicht erstmalig zugelassen werden. 4Die auf der Grundlage des ruhenden Zertifikats zu einem früheren Zeitpunkt, als das Zertifikat noch nicht ruhte, zugelassene Sicherheitsausrüstung darf weiter betrieben werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 5Ein Zertifikat kann längstens zwei Jahre ruhen. 6Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des Zertifikats, erlischt das Zertifikat durch Anordnung der zuständigen Zertifizierungsstelle für diejenige Sicherheitsausrüstung, die ab dem Zeitpunkt des Ruhens des Zertifikats hergestellt wurde. 7Für diese Sicherheitsausrüstung ist ein neues Zertifikat nach § 4 zu beantragen.