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Abschnitt 4 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

Abschnitt 4 Zulassung von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und Sprengstoffspürhunde-Teams

§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung



(1) 1Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team und kann in dieser Kombination zur Durchführung von Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt werden. 2Voraussetzung für die Verwendung als Sicherheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams.

(2) 1Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. 2Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den Hundeführer.

(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Nummer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team erfolgt nicht.


§ 13 Anforderungen



1Die Anforderungen für die Verwendung von Sprengstoffspürhunden ergeben sich aus Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. 2Die Anforderungen für den Hundeführer ergeben sich aus Nummer 12.9.4.1. d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. 3Die Anforderungen für Sprengstoffspürhunde-Teams ergeben sich aus Nummer 12.9.2.2. bis Nummer 12.9.2.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005.


§ 14 Zulassungsverfahren



(1) 1Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Erstschulung gemäß Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,

2.
die Benennung der Sprengstoffe, auf die der Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,

3.
ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

4.
ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und

5.
ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.

(2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungsprüfung mit.


§ 15 Zulassungsbescheid



(1) 1Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungsprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams. 2Die Zulassung ist längstens zwölf Monate gültig.

(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:

1.
die Zulassungsnummer,

2.
den erreichten Standard nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,

3.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Bescheid erteilt hat,

4.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,

5.
den Namen des Hundeführers,

6.
den Namen des Hundes,

7.
den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes und

8.
die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.


§ 16 Verlängerung des Zulassungsbescheides



(1) 1Vor Ablauf der Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams kann vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung des Zulassungsbescheides schriftlich beantragt werden. 2Dem Antrag ist zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wiederholungsschulungen entsprechend Nummer 12.9.3.9. bis 12.9.3.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 oder ein Nachweis über ein wöchentliches Erkennungstraining entsprechend Nummer 12.9.3.12. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beizufügen.

(2) 1Nach Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet die zuständige Behörde über die Verlängerung des Zulassungsbescheides um längstens zwölf Monate. 2Die Verlängerung wird in dem Zulassungsbescheid vermerkt.