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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 11 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 11 Anrechnung von Einkommen
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält. Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben. Außer Ansatz bleiben
- 1.
- Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 bereits angerechnet worden sind;
- 2.
- die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden.
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