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§ 13c - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13c Mindestleistung



(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.

(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.

(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.



 

Zitierungen von § 13c USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 USG Sicherung des Unterhalts (vom 13.04.2013)
... Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder ...
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem ...
Anlage USG (zu § 13c) (vom 04.07.2015)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt. 18. Die Anlage (zu § 13c ) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 13c)  ... 18. Die Anlage (zu § 13c) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 13c ) Dienstgrad Tagessatz ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten ...