Leistungen nach den §§
13a und
13b werden zusammen nur bis zu dem in §
13a Abs. 2 festgelegten Höchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung nach §
13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags nicht übersteigt.
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678