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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 23 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 23 Härteausgleich
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt.
(2) In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allgemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einvernehmens nicht.
Zitierungen von § 23 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 USG Empfangsberechtigte (vom 09.08.2008)
... die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/147/a1967.htm