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Vierter Teil - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)


Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 52



(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 1. Januar 2017


§ 53



Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.




§ 54



(aufgehoben)




§ 55



(aufgehoben)




§ 56



(1) (aufgehoben)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.




§ 56a



(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten.

(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll.

(4) 1Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.




§ 56b (aufgehoben)







§ 57



(aufgehoben)




§§ 57a bis 60


§§ 57a bis 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


§ 61



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.

(2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

1.
der zweite Teil,

2.
§ 28 Satz 3,

3.
§ 59.