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Änderung § 4 EUTBV vom 29.02.2024
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§ 4 EUTBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.02.2024 geltenden Fassung | § 4 EUTBV n.F. (neue Fassung) in der am 29.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent | |
(Text alte Fassung) 1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 95.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt. | (Text neue Fassung) 1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt. |
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