Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EUTBV am 29.02.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Februar 2024 durch Artikel 1 der 1. EUTBVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EUTBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EUTBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.02.2024 geltenden Fassung
EUTBV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent


(Text alte Fassung)

1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 95.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.

(Text neue Fassung)

1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.