Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der EUTBV am 29.02.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Februar 2024 durch Artikel 1 der 1. EUTBVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EUTBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
EUTBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.02.2024 geltenden Fassung | EUTBV n.F. (neue Fassung) in der am 29.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent | |
(Text alte Fassung) 1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 95.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt. | (Text neue Fassung) 1 Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2 Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14734/v309520-2024-02-29.htm