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Abschnitt 3 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
(1) 1Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2Er muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,
- 2.
- das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 3.
- die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,
- 4.
- das Datum der Entstehung der juristischen Person,
- 5.
- Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
- 6.
- Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass
- a)
- die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,
- b)
- Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und
- 7.
- die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.
(2) 1Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- 1.
- Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 2.
- eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und
- 3.
- Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
§ 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
- 2.
- den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:
- 1.
- die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
- 2.
- eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.
(3) 1Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
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