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Änderung § 5 Corona-ArbSchV vom 10.09.2021
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§ 5 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.09.2021 geltenden Fassung | § 5 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 10.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BAnz AT 09.09.2021 V1 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Schutzimpfungen |
(1) 1 Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. 2 Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. (2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. |
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