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Änderung § 3 Corona-ArbSchV vom 24.11.2021
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§ 3 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 3 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Kontaktreduktion im Betrieb | |
(Text alte Fassung) 1 Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2 Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. | (Text neue Fassung) 1 Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2 Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. |
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