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Abschnitt 1 - Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz ist auf Steuern einschließlich der Steuervergütungen anzuwenden, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind und durch Bundesfinanzbehörden, Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, ausgenommen die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes werden durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. 2Darüber hinaus werden deutsche Besteuerungsrechte durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten für den Zeitraum, in denen die Abschnitte 3 und 4 bezogen auf dieses Steuerhoheitsgebiet Anwendung finden, nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Staat oder ein Gebiet (Steuerhoheitsgebiet) ist im Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn das Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt.
(2) Ansässig in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung);
- 2.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie einen Sitz (§ 11 der Abgabenordnung) oder ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)
§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung erlassen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, in der genannt sind
- 1.
- die Steuerhoheitsgebiete, die nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung genannt sind; und
- 2.
- der Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 nicht länger erfüllt.
(2) 1Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein Steuerhoheitsgebiet als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3 und 4 in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ab dem Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der Rechtsverordnung Anwendung. 2Eine Ausnahme soll gelten für § 8, der ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten, sowie für § 11, der ab Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, Anwendung findet. 3Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3 und 4 ist, vom Kalenderjahr ab, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres abzustellen ist.
(3) 1Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein Steuerhoheitsgebiet nicht länger als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3 und 4 in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet bereits ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der in der Rechtsverordnung genannte Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen fällt, keine Anwendung mehr. 2Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3 und 4 ist, vom Kalenderjahr ab, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen ist.
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