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Synopse aller Änderungen der GGVBinSch am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der 7. GGVBinSchÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVBinSch.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GGVBinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
GGVBinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.06.2009) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland und die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundespolizei, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdienste, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katastrophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1;

(Text neue Fassung)

1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1;

2. grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein und der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in Nummer 1 genannten Verordnung.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.



§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. ist IMDG-Code der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (International Maritime Dangerous Goods Code) in der Fassung der deutschen Übersetzung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung;

2. ist ADR das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3. ist RID die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. 1993 II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

4. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;

5. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;

6. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;

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7. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließlich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern oder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;



7. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließlich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern oder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

8. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;

9. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen, in einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Ladetank oder in ein Schiff, Straßenfahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;

10. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;

11. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

12. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verboten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;

13. sind Straßenfahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge;

14. sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.06.2009) 

§ 6 Zuständigkeiten


(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164).

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterabschnitt 1.5.1.1;

2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und

3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;

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2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;



2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR;

4. (aufgehoben)

5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;

8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID;

9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, Kapitel 4.1 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, Kapitel 4.2 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 -, Kapitel 4.3 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, Kapitel 6.7 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, und

11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6.

(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

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1. die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;



1. die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3;

4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID und

5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.

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(9) Die Zentralstelle der Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für



(9) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Absatz 8.2.2.6.1;

2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7;

3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuche, Lade- und Löschschläuche und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 und 8.1.6.2;

4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3;

5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;

6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;

7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;

8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;

9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10;

10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2;

11. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.

(10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und

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2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10, 9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10.



2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)' und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung'.

(11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5;

1a. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;

2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5;

3. das Zulassen von Umschlagstellen nach Absatz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;

4. das Genehmigen des Umladens nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;

5. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16;

6. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zugelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;

7. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3 und 7.2.5.4.4;

8. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstellen sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1;

9. die Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen nach Unterabschnitt 7.1.5.5;

10. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.3.7.1;

11. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Absatz 7.2.4.2.4;

12. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3;

13. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24;

14. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b;

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15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Unterabschnitt 7.1.4.18;



15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Absatz 7.1.4.14.7.7;

16. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und

17. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4.

(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zuständig für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2;

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7;

3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterabschnitt 8.2.2.8.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.06.2009) 

§ 7 Pflichten


(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 IMDG-Code gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(3) Der Absender hat neben den bestehenden Pflichten nach den Absätzen 1 und 2

1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;

2. sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer oder Schiffsführer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen;

3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;

4. dafür zu sorgen, dass

a) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Schiffe oder Tankschiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A und C zugelassen und geeignet und

b) diese, mit Ausnahme der Schiffe und Tankschiffe, mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

5. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b und d benachrichtigt wird;

6. im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;

7. auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

8. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks (Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern), Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) oder an ungereinigten leeren Straßenfahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 angebracht werden und

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b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 angebracht wird;



b) die orangefarbene Tafel nach Ab satz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird;

9. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern dies gefordert wird, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.7 und 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17 sowie Unterabschnitt 5.4.1.2 und 5.5.2.1 enthält,

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10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden;



10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.4 Satz 2 zugänglich gemacht werden;

11. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, dem Beförderungspapier

a) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,

b) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,

c) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,

d) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 und

e) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach Unterabschnitt 5.4.2.1 des IMDG-Codes im Beförderungspapier enthalten ist,

beigefügt wird;

11a. dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;

12. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmegenehmigung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt;

13. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 übermittelt wird und

14. wenn er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(4) Der Beförderer

1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung zugelassen sind;

2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass die Schiffe oder Tankschiffe nicht überladen werden;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord die Vorschriften über die Beförderung in

a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und

b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2

beachten;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;

7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe und Tankschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 an Bord ist;

8. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;

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9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sicherzustellen;

10. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 informieren und



9. (aufgehoben)

10. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3 informieren und

11. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt.

(5) Der Empfänger hat

1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten sind;

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2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt ist;



2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;

3. soweit er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird;

4. dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten werden;

5. dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird und

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6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. iI in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 zu informieren.



6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. il in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3 zu informieren.

(6) Der Verlader

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen;

2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;

3. hat dafür zu sorgen, dass

a) an Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2,

b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1,

c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,

d) an Straßenfahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5,

e) an leeren Tankfahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Straßenfahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6

angebracht sind;

4. hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 erforderlich;

5. hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden;

6. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 2 und

7. hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist.

(7) Der Verpacker hat

1. die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;

2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a;

3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

a) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,

b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7,

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c) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,

d) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und



c) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625, 637 Satz 4 und 653 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,

d) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2,

e) die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nach Absatz 7.1.4.14.1.4
und

4. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

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a) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311

Satz
2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und



a) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650 Satz 2 Buchstabe a und

b) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b.

(8) Der Befüller hat

1. sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankschiffe, Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Schiffe, Straßenfahrzeuge, Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

2. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 für Tankschiffe nicht überschritten ist;

3. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Containern mit loser Schüttung

a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 und

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3, ausgenommen an Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC),

angebracht werden;

4. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen;

5. dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden.

(9) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines Gascontainers mit mehreren Elementen (MEGC) oder eines Schüttgutcontainers hat dafür zu sorgen, dass diese mit der orangefarbenen Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 ausgerüstet sind.

(10) Der Auftraggeber des Absenders hat

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1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2 schriftlich mitgeteilt werden und



1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 schriftlich mitgeteilt werden und

2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 hingewiesen wird.

(11) Der Schiffsführer

1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird;

4. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

5. hat sich zu vergewissern, dass am Schiff oder Tankschiff die Bezeichnung nach Absatz 7.1.5.0.1 und 7.2.5.0.1 angebracht ist;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

7. hat dafür zu sorgen, dass an Bord die Vorschriften über die Beförderung in

a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und

b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2

eingehalten werden;

8. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;

9. hat dafür zu sorgen, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 Satz 3 oder Unterabschnitt 8.2.1.7 Satz 3 an Bord ist;

10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 2 bis 5 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;

11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

12. hat bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis f vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

13. hat während der Beförderung

a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3,

b) die Ausrüstungsgegenstände nach Unterabschnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und

c) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

14. hat dafür zu sorgen, dass sich nur die in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannten Personen an Bord aufhalten;

15. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6 fallen, sind die darin genannten Übergangsvorschriften einzuhalten;

16. hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung von Freimengen nach Absatz 1.1.3.6.1 die Vorschriften von Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden;

17. hat die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Gebrauchsanweisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen;

18. hat dafür zu sorgen, dass bei einem Schubverband nach Absatz 7.1.2.19.1 oder 7.2.2.19.1 alle Schiffe dieser Zusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei mindestens einem Schiff oder Tankschiff ein Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.1 vorhanden sein muss;

19. hat dafür zu sorgen, dass die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;

20. hat die in Abschnitt 8.3.5 aufgeführten Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten einzuhalten;

21. hat nach Unterabschnitt 7.1.3.31 Satz 1 und Absatz 7.2.3.31.1 Satz 1 nur Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden;

22. hat die in Absatz 7.1.3.41.1 Satz 1, Absatz 7.1.3.41.2, 7.2.3.41.1 Satz 1 und Absatz 7.2.3.41.2 genannten Verwendungs- und Betriebsverbote zu beachten;

23. hat das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach Unterabschnitt 7.1.3.42 zu beachten;

24. hat die elektrischen Einrichtungen nach Absatz 7.1.3.51.1 und 7.2.3.51.1 in einwandfreiem Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung beweglicher elektrischer Leitungen nach Absatz 7.1.3.51.2 Satz 1 und Absatz 7.2.3.51.2 Satz 1 zu beachten;

25. hat im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach Abschnitt 8.3.2 nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ 'bescheinigte Sicherheit' entsprechen;

26. hat dafür zu sorgen, dass das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.4 Satz 1 beachtet wird;

27. hat die Vorschriften über das Zusammenladen nach Unterabschnitt 7.1.4.2, 7.1.4.3 und 7.1.4.10 zu beachten;

28. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 nur an den von den örtlich zuständigen Behörden bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzunehmen;

29. hat das Umladeverbot nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 zu beachten;

30. hat die Vorschriften über die Lüftung nach Absatz 7.1.4.12.1 zu beachten;

31. hat die Regelungen über das Handhaben und Stauen der Ladung nach Unterabschnitt 7.1.4.14 und 7.2.4.14 einzuhalten;

32. darf ohne Genehmigung nach Unterabschnitt 7.1.4.16 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Tankcontainer auf dem Schiff nicht füllen und entleeren;

33. hat die nach Abschnitt 5.4.3 erforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten;

34. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.76 Satz 1 und Unterabschnitt 7.2.4.76 Satz 1 das Abtreiben des Schiffes während des Ladens und Löschens durch Drahtseile zu verhindern;

35. hat die Vorschriften über die Beförderungsart nach Unterabschnitt 7.1.5.1 und 7.2.5.1 einzuhalten;

36. hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord stillliegender Schiffe nach Absatz 7.1.5.4.2 Satz 1 und Absatz 7.2.5.4.2 Satz 1 ein Sachkundiger aufhält;

37. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.4 und 7.2.5.4 genannten Abstände einzuhalten;

38. hat die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Unterabschnitt 7.1.4.41 und 7.2.4.41 Satz 1 zu beachten;

39. hat das Verbot über die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach Unterabschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Unterabschnitt 7.2.4.51 einzuhalten;

40. hat dafür zu sorgen, dass nur an den in Absatz 7.2.3.7.1 durch die örtlich zuständige Behörde bezeichneten oder für den Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch sachkundige Personen oder zugelassene Firmen entgast wird;

41. hat dafür zu sorgen, dass Ballastwasser nicht entgegen den Vorschriften in Absatz 7.2.3.20.1 in Kofferdämme und Aufstellungsräume gefüllt wird;

42. hat die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen nach Unterabschnitt 7.2.3.22 geschlossen zu halten;

43. hat dafür zu sorgen, dass keine Verbindung zwischen den in Absatz 7.2.3.25.1 genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt wird;

44. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Unterbringen von Beibooten in Absatz 7.2.3.29.1 eingehalten werden;

45. hat dafür zu sorgen, dass im Bereich der Ladung nach Abschnitt 8.3.5 Satz 1 keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht;

46. hat dafür zu sorgen, dass die in Unterabschnitt 7.2.4.10 vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Laden und Löschen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden;

47. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.4.16.5 Satz 1 vorgeschriebenen Mittel angebracht sind;

48. hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Absatz 7.2.4.16.2 und 7.2.4.16.3 bedient werden;

49. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Verschluss von Fenstern und Türen in Absatz 7.2.4.17.1 eingehalten werden;

50. hat dafür zu sorgen, dass die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 11 aufgeführten oder nach Absatz 7.2.4.21.1 umgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten werden;

51. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Öffnen von Öffnungen in Absatz 7.2.4.22.1, 7.2.4.22.2, 7.2.4.22.3 Satz 2 und Absatz 7.2.4.22.5 eingehalten werden;

52. hat die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 Satz 1 einzuhalten;

53. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Ausführung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen nach Unterabschnitt 7.2.4.25 eingehalten werden;

54. hat die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 7.2.4.60 bereitzuhalten;

55. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.3.2.1 vorgeschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt und dass die Bilge und die Auffangwannen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden;

56. hat die Berieselungsanlage nach Unterabschnitt 7.2.4.28 bereitzuhalten und in den dort genannten Fällen in Betrieb zu nehmen;

57. hat die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach Unterabschnitt 9.3.1.21, 9.3.2.21 und 9.3.3.21 funktionsfähig zu erhalten;

58. hat dafür zu sorgen, dass die Ladetanköffnungen nach Unterabschnitt 9.3.1.22, 9.3.2.22 und 9.3.3.22 gasdicht bleiben;

59. hat alle Landanschlüsse nach Absatz 9.3.1.25.2, 9.3.2.25.2 und 9.3.3.25.2 zu betreiben;

60. hat die Bestimmungen über den Betrieb der elektrischen Einrichtungen nach Absatz 9.3.1.52.1, 9.3.1.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.52.1, 9.3.2.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 Buchstabe a einzuhalten;

61. hat dafür zu sorgen, dass die Kofferdämme nach Absatz 9.3.2.20.3, 9.3.2.20.4, 9.3.3.20.3 und 9.3.3.20.4 nicht über feste Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind;

62. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.3, 7.1.5.5. und 7.2.5.3 enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe einzuhalten;

63. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und sich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3 und 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung befinden;

64. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2, 9.3.3.17.3 Satz 2 und in Absatz 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind;

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65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt und

66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b eingehalten werden.



65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt,

66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b eingehalten werden und

67. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.11 Satz 3 geforderte Reiseregistrierung oder die sie ersetzenden Dokumente entsprechend Absatz 7.2.4.12 geführt und mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen.


(12) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter

1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des Kapitels 1.6 fallen, sind die darin aufgeführten Übergangsvorschriften einzuhalten;

2. sich die in Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a, d, e und f, Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c und Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe a, c bis j und l aufgeführten Urkunden an Bord befinden;

3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 genannten Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Hinweistafeln angebracht werden;

4. die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden;

5. die in Abschnitt 8.1.5 vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird;

6. ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung an Bord anwesend ist;

7. die Klasse nach Unterabschnitt 7.2.2.8 aufrechterhalten wird;

8. die in Absatz 9.3.1.22.2, 9.3.2.22.2 und 9.3.3.22.2 aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind;

9. die in Absatz 9.3.1.25.2 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.25.2 Buchstabe a und Absatz 9.3.3.25.2 Buchstabe a aufgeführten Lade- und Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind;

10. die in Absatz 9.3.1.25.8 aufgeführten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können;

11. die in Absatz 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2 und 9.3.3.41.2 aufgeführten Heiz-, Koch- und Kühlgeräte nicht mit den dort verbotenen Stoffen betrieben werden können;

12. die in Absatz 9.3.1.52.4 Satz 1, Absatz 9.3.2.52.4 Satz 1 und Absatz 9.3.3.52.4 Satz 1 vorgeschriebene rote Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen und ihrer Schaltgeräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenommen wird;

13. die in Absatz 9.3.1.52.6, 9.3.2.52.6 und 9.3.3.52.6 aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest montiert sind;

14. die Kofferdämme nach Unterabschnitt 9.3.2.20 und 9.3.3.20 eingerichtet sind;

15. Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 verwendet werden;

16. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften in Absatz 9.3.1.25.5, 9.3.1.25.7, 9.3.2.25.5, 9.3.2.25.7, 9.3.2.25.8, 9.3.3.25.5, 9.3.3.25.7 und 9.3.3.25.8 entsprechen;

17. die Restetanks den in Absatz 9.3.2.26.2, 9.3.2.26.3 und 9.3.2.26.4 oder in Absatz 9.3.3.26.2, 9.3.3.26.3 und 9.3.3.26.4 genannten Anforderungen entsprechen;

18. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 9.3.1.60, 9.3.2.60 und 9.3.3.60 Satz 1 vorhanden ist;

19. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot und dem Verbot von Feuer und offenem Licht nach Unterabschnitt 9.3.1.74, 9.3.2.74 und 9.3.3.74 angebracht sind;

20. die Hochgeschwindigkeitsventile nach Absatz 9.3.2.22.4 Buchstabe b Satz 3 und Absatz 9.3.3.22.4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt werden;

21. die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und

22. die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind.

(13) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2

1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;

2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;

3. unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und

4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren.

(14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten.

(15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.

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(16) Der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

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§ 8a (neu)




§ 8a Übergangsbestimmungen


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Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.06.2009) 

Anlage 1 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen


Für innerstaatliche Beförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen auf der Donau gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 9:

1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

a) insgesamt mehr als 1 μg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bzw. d oder

b) insgesamt mehr als 5 μg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a und b oder d und e oder

c) insgesamt mehr als 100 μg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bis c

enthalten.

2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 Verpackungsgruppe I zählen auch:

a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

1,2,3,7,8-Penta-CDD,

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

2,3,4,7,8-Penta-CDF,

b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8-Penta-CDF,

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

1,2,3,7,8-Penta-BDD,

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

2,3,4,7,8-Penta-BDF,

e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8-Penta-BDF.

3. Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 zulassen will.

4. Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt

a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern und

b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 verfügt.

5. Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3.

6. Die örtlich zuständige Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kann

a) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;

b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

7. Auf den Seeschifffahrtsstraßen

a) dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 des IMDG-Codes entsprechen,

b) ist der Abschnitt 7.1.5 nicht anzuwenden.

8. Eine Zustimmung gemäß Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ist nicht erforderlich.

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9. Als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2, zweiter Spiegelstrich sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik. Die Anerkennung erfolgte durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23).

10. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR.