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Unterabschnitt 2 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 10 Inhalte des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Ausführen eines Kundenauftrags,
- 2.
- Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
- 3.
- Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gestaltungskonzepte zu erstellen,
- 3.
- Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
- 4.
- Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und Gestaltungskonzepts herzustellen,
- 5.
- Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anzufertigen und umzusetzen,
- 6.
- Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen zu gestalten und zu gliedern,
- 7.
- Oberflächen instand zu halten,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 9.
- Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
- 10.
- die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
- 2.
- Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
- 3.
- die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
- 4.
- Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
- 5.
- Farbordnungssysteme auszuwählen,
- 6.
- Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
- 7.
- Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
- 2.
- Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
- 3.
- Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
- 4.
- Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
- 5.
- Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
- 6.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
- 7.
- die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
- 8.
- Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
- 9.
- die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
- 2.
- Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
- 3.
- Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen mit 10 Prozent,
- 4.
- Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen mit 10 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
- b)
- Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen oder
- c)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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