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Abschnitt 6 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)


Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 16 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, b, e, g, i oder j oder

b)
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder f

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt oder

3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

a)
Nummer 1 Buchstabe a oder

b)
Nummer 1 Buchstabe b

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt,

4.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,

7.
entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

8.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,

9.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,

10.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,

11.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1174 (ABl. L 155 vom 16.6.2023, S. 33) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,

12.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial einführt,

13.
entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,

14.
entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,

15.
entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

16.
entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,

17.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten Tätigkeit stellt,

18.
entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine Aktualisierung der dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19.
als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,

20.
entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

21.
ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen genannten Gegenstand verbringt,

22.
ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,

23.
entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflanzenpass nicht richtig ausstellt,

24.
entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Pflanzenpass ausstellt,

25.
als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,

26.
entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Markierung anbringt,

27.
entgegen Artikel 97 Absatz 1 eine Reparatur vornimmt oder

28.
ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial repariert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

2.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Sendung macht oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.




§ 17 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des § 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.

(2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.


§ 18 (aufgehoben)