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Abschnitt 7 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern



(1) 1Die in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN-, DINSPEC- oder DIN-EN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. 2Die in § 2 Absatz 13 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. 3Die in § 20 Absatz 3 genannte VDI-Richtlinie ist bei dem VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf, zu beziehen. 4Die genannten DIN-Normen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genannten CEN-Normen sowie die genannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Den in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN- oder DIN-SPEC-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und, soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.

(3) 1Die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen bestimmt. 2ISO-Normen, nationale oder andere internationale Normen können angewendet werden, wenn sie die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.


§ 67 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1, § 27 Satz 1 oder 2, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1, § 44 Absatz 1 Satz 1, den § 48, 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder § 64 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 9 Absatz 2 eine dort genannte Fläche nicht freihält,

4.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

5.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,

6.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 5 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

8.
entgegen § 15 Satz 1 einen Messplatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

9.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird,

10.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erbringt,

11.
entgegen § 16 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt,

12.
entgegen § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 35 Absatz 4, § 39 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Bericht, eine dort genannte Aufstellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Parameter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig registriert, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auswertet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

15.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 oder 4 oder Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 18 Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 7 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6 oder § 52 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

17.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Nummer 2 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5 oder 6 oder § 55 Satz 1 eine dort genannte Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder

18.
entgegen § 35 Absatz 2 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt oder

2.
entgegen § 5 Absatz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.


Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1) Brennstoffkontrolle


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei den Brennstoffkontrollen gemäß § 13 sind die nachfolgenden brennstoffbezogenen Größen zu ermitteln:

1.
bei Einsatz von Biobrennstoffen:

a)
unterer Heizwert

b)
Feuchtegehalt

c)
Aschegehalt

d)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):

aa)
Kohlenstoff

bb)
Chlor

cc)
Fluor

dd)
Stickstoff

ee)
Schwefel

ff)
Kalium

gg)
Natrium

e)
Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):

aa)
Arsen

bb)
Cadmium

cc)
Chrom

dd)
Kupfer

ee)
Quecksilber

ff)
Blei

gg)
Zink

2.
bei Einsatz von festen Brennstoffen, ausgenommen Biobrennstoffe:

a)
unterer Heizwert

b)
Feuchtegehalt

c)
Asche

d)
flüchtige Bestandteile

e)
gebundener Kohlenstoff

f)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):

aa)
Kohlenstoff

bb)
Wasserstoff

cc)
Stickstoff

dd)
Sauerstoff

ee)
Schwefel

ff)
Brom

gg)
Chlor

hh)
Fluor

g)
Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):

aa)
Arsen

bb)
Cadmium

cc)
Cobalt

dd)
Chrom

ee)
Kupfer

ff)
Quecksilber

gg)
Mangan

hh)
Nickel

ii)
Blei

jj)
Antimon

kk)
Thallium

ll)
Vanadium

mm)
Zink

3.
bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen, ausgenommen leichtes Heizöl:

a)
unterer Heizwert

b)
Aschegehalt

c)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:

aa)
Kohlenstoff

bb)
Schwefel

cc)
Stickstoff

d)
Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:

aa)
Nickel

bb)
Vanadium

4.
bei Einsatz von leichtem Heizöl:

a)
unterer Heizwert

b)
Aschegehalt

c)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:

aa)
Kohlenstoff

bb)
Schwefel

cc)
Stickstoff

5.
bei Einsatz von Erdgas:

a)
unterer Heizwert

b)
Wobbe-Index

c)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:

aa)
Methan

bb)
Ethan

cc)
Propan

dd)
Butan

ee)
Kohlendioxid

ff)
Stickstoff

6.
bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Rückständen aus der chemischen Industrie:

a)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:

aa)
Brom

bb)
Chlor

cc)
Fluor

dd)
Kohlenstoff

ee)
Wasserstoff

ff)
Stickstoff

gg)
Sauerstoff

hh)
Schwefel

b)
Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:

aa)
Arsen

bb)
Cadmium

cc)
Cobalt

dd)
Chrom

ee)
Kupfer

ff)
Quecksilber

gg)
Mangan

hh)
Nickel

ii)
Blei

jj)
Antimon

kk)
Thallium

ll)
Vanadium

mm)
Zink

die Liste der nach Nummer 6 zu bestimmenden Stoffe kann auf jene Stoffe begrenzt werden, von denen auf der Grundlage von Informationen über die vorgelagerten Prozesse und die dort eingesetzten Einsatzstoffe erwartet werden kann, dass sie im Brennstoff vorhanden sind;

7.
bei Einsatz von Koksofen- und Hochofengas:

a)
unterer Heizwert

b)
Wobbe-Index

c)
Gehalt der nachfolgenden Stoffe:

aa)
Methan (bei Einsatz von Koksofengas)

bb)
höhere Kohlenwasserstoffe (bei Einsatz von Koksofengas)

cc)
Kohlenmonoxid

dd)
Kohlendioxid

ee)
Wasserstoff

ff)
Stickstoff

gg)
Schwefel

hh)
Staub

8.
bei Einsatz von anderen als den in den Nummern 5 und 7 genannten gasförmigen Brennstoffen:

a)
unterer Heizwert

b)
Wobbe-Index

c)
Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:

aa)
Methan

bb)
Ethan

cc)
Propan

dd)
Butan

ee)
Kohlenmonoxid

ff)
Kohlendioxid

gg)
Wasserstoff

hh)
Stickstoff

ii)
Schwefel

jj)
Staub


Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe


Anlage 2 wird in 10 Vorschriften zitiert

Für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

1.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:

a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

b)
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;

2.
insgesamt 0,5 mg/m³ für:

a)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

b)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

c)
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

d)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

e)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

f)
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

g)
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

h)
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

i)
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

j)
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;

3.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:

a)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

b)
Benzo(a)pyren,

c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

d)
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

e)
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:

a)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

b)
Benzo(a)pyren,

c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

d)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

e)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;

4.
insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3;

5.
abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d.


Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) Äquivalenzfaktoren


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für den nach Anlage 2 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:

Stoff Äquivalenzfaktor
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) WHO-TEF 2005
2,3,7,8- Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 1
1,2,3,4,7,8- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,0003
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) WHO-TEF 2005
2,3,7,8- Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8- Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,3
1,2,3,7,8- Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,03
1,2,3,4,7,8- Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9- Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8- Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8- Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8- Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9- Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,0003
Polychlorierte Biphenyle WHO-TEF 2005
Non ortho PCB  
PCB 77 0,0001
PCB 81 0,0003
PCB 126 0,1
PCB 169 0,03
Mono ortho PCB  
PCB 105 0,00003
PCB 114 0,00003
PCB 118 0,00003
PCB 123 0,00003
PCB 156 0,00003
PCB 157 0,00003
PCB 167 0,00003
PCB 189 0,00003



Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an dem für den Tagesmittelwert und den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsgrenzwert die folgenden Prozentsätze dieses Emissionsgrenzwertes nicht überschreiten:

a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent,

b)
Schwefeldioxid 20 Prozent,

c)
Stickstoffoxide 20 Prozent,

d)
Methan 20 Prozent,

e)
Gesamtstaub 30 Prozent,

f)
organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,

g)
Formaldehyd 30 Prozent,

h)
Quecksilber 40 Prozent,

i)
Ammoniak 40 Prozent,

j)
Chlorwasserstoff 40 Prozent.

Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luftschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung.

2.
Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe e festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.

3.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an dem für den Monatsmittelwert nach § 50 Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.

4.
Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.

5.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.


Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen:

 
EB = (21 - OB) / (21 - OM) x EM.

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt