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Abschnitt 2 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)


Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Abschnitt 2 Lehrgänge über künstliche Besamung

Unterabschnitt 1 Lehrgänge für Besamungsbeauftragte

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und

1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,

2.
eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,

3.
ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,

4.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder

5.
eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.


§ 26 Lehrinhalte



(1) 1Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;

3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.

(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.


§ 27 Abschlussprüfung



(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.

(3) 1Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.

(4) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


Unterabschnitt 2 Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung

§ 28 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.


§ 29 Lehrinhalte



(1) 1Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene und Tierschutz;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.


§ 30 Abschlussprüfung



(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.