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Abschnitt 3 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)


Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Abschnitt 3 Lehrgänge über Embryotransfer

§ 31 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur teilnehmen, wer

1.
die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Besamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und

2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt hat.


§ 32 Lehrinhalte



(1) 1Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Auswahl der Empfängertiere;

4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.


§ 33 Abschlussprüfung



(1) 1Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. 2§ 27 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich diese Befugnis bezieht.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.