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Änderung § 19 GAPDZG vom 21.11.2024
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§ 19 GAPDZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2024 geltenden Fassung | § 19 GAPDZG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Mittel für Öko-Regelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist. 2 Für jedes der Jahre 2026 und 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das jeweilige Jahr abgezogen wird. 3 Die Beträge nach Satz 2 sind für eine sich nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 und 2024 zu verwenden. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt. |
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