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Teil 4 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Teil 4 Weitere Bestimmungen

§ 33 Horizontale Begriffsbestimmungen



(1) 1Werden für die Durchführung der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitgliedstaaten nach der Unionsregelung festzulegen haben, und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des Bundesrechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für

1.
die Konditionalität und

2.
die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, die nicht zu den Direktzahlungen gehören.

2Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffsbestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

(2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1.


§ 34 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:

1.
nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindestbeträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden nationalen Strategieplans durch die Europäische Kommission oder

2.
für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen geplante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz einschließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzulegen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplanten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommensstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs der Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzulegen.

(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene Mindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen unterschritten werden darf, weil der für bestimmte aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende Maßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates in Ansehung der dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von den Ländern nach Absatz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung hierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrechnungsbetrag). 2Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent des Betrags nicht überschreiten, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in der Unionsregelung unanwendbar geworden sind.

(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung unverzüglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden Jahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vorgesehenen Beträge mit.


§ 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung



(1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.


§ 36 Anwendungsbestimmung


§ 36 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. November 2022 GAPDZG

1Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und 1b und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner