Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 2126-13-32 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

Abschnitt 2 Pflichten von Einreisenden

§ 3 Anmeldepflicht



(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde folgende Angaben durch Nutzung des Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmeldung):

1.
ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes,

2.
das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,

3.
ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,

4.
das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,

5.
Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt,

6.
Angaben, ob ein Testnachweis beziehungsweise Genesenennachweis vorliegt, und

7.
Angaben, ob bei ihnen typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.

(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich ist, ist stattdessen ausnahmsweise eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen.


§ 4 Absonderungspflicht



(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. 2Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. 3Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein; bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise. 4Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. 5Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann entsprechende Anwendung, wenn

1.
das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochrisikogebiet eingestuft wird, oder

2.
die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

6Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.

(3) Diese Vorschrift ist längstens bis einschließlich zum 30. September 2021 anzuwenden.


§ 5 Nachweispflicht



1Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. 2Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.


§ 6 Ausnahmen



(1) 1Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,

2.
zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,

3.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

4.
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben,

5.
zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,

6.
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

7.
Grenzpendler oder Grenzgänger sind,

8.
Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,

9.
vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind,

10.
Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,

11.
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet

a)
aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen oder

b)
hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

2Satz 1 Nummer 8 bis 11 gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 4Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 5Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

(2) 1Von § 4 gelten außerdem folgende weitere Ausnahmen:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gilt nicht für Personen,

a)
deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung

aa)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal,

bb)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

cc)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

dd)
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,

ee)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder

ff)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen,

b)
die einreisen aufgrund

aa)
des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

bb)
einer dringenden medizinischen Behandlung oder

cc)
des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,

c)
die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

d)
die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,

e)
die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen,

f)
die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn in den ersten fünf Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

aa)
am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,

bb)
das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist und

cc)
der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nach den Buchstaben aa und bb dokumentiert;

2.
§ 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.

2Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

(3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben:

1.
§ 5 gilt für folgende Personen nicht, wenn sie sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben:

a)
für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Personen und

b)
Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen wegen Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat.

2.
§ 5 gilt für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Personen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg und mit der Maßgabe, dass Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu übermitteln haben.


§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten



(1) 1Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:

1.
bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und

2.
bei Einreisen

a)
aus einem Virusvariantengebiet ein Testnachweis oder

b)
aus einem Hochrisikogebiet oder bei allen sonstigen Einreisen auf dem Luftweg ein Testnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.

2Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.

(2) 1Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:

1.
bei Einreisen mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und

2.
bei Einreisen

a)
aus einem Virusvariantengebiet ein Testnachweis oder

b)
aus allen sonstigen Gebieten ein Testnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.

2Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.

(3) 1Im Fall des § 3 Absatz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung auszuhändigen an:

1.
den Beförderer, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt, oder

2.
ansonsten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde.

2Sofern eine Anforderung nach Satz 1 im Rahmen der Einreise nicht erfolgt ist, ist spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder eine digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, nach dessen Vorliegen einen Genesenennachweis, einen Impfnachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln. 2Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 entsprechend. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 oder Satz 2 erbringen.