Tools:
Update via:
Änderung § 3 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 23.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 1 AuslPflVNOG am 23. November 2019 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Wegfall des Versicherungsnachweises | (Text neue Fassung)§ 3 Wegfall des Versicherungsnachweises |
(1) Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für | (1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: Andorra Grönland Island | |
Kroatien | |
Liechtenstein Monaco Norwegen San Marino Schweiz Serbien Vatikanstadt; 2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Grönland oder Norwegen hat; 3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Monaco hat. | |
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt: | (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt: |
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al0-79229.htm