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Änderung § 6 BNetzABGebV vom 01.12.2021
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§ 6 BNetzABGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 6 BNetzABGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. (2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden. |
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