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Änderung Anlage BNetzABGebV vom 01.12.2021

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Anlage BNetzABGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
Anlage BNetzABGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis


(Text alte Fassung)

Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1 Nummerierung
Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
Unterabschnitt 8 Netzneutralität

Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unterabschnitt 1 Nummerierung


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Nummerierung |

1.1 | Allgemeine Gebühren |

1.1.1 | Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66
Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunika-
tions-Nummerierungsverordnung (TNV) | 40,00 bis 151,00

1.1.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge
nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3
und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich | 64,00 bis 578,00

1.1.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt | 30,00 bis 154,00

1.1.4 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 76,55

1.1.5 | Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vor-
rangig anwendbar ist | nach Zeitaufwand

1.1.6 | Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vor-
schriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Ver-
antwortlichen zu vertreten | nach Zeitaufwand

1.2 | Zuteilung von Blöcken von Rufnummern |

1.2.1 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnum-
mern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen Nationalen
Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV | 39,00

Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder 100
zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1.000
elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um | 7,19

1.2.2 | Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von beste-
henden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV | 40,20

Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10
Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um | 8,36

1.2.3 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffent-
liche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV | nach Zeitaufwand

1.2.4 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze
nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 105,00

1.2.5 | Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Vir-
tuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 TNV | 129,00

1.2.6 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-
Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV | 302,00

1.3 | Zuteilung von einzelnen Rufnummern |

1.3.1 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 373,00

1.3.2 | Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.3.3 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.3.4 | Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab-
satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.3.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab-
satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60

1.4 | Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern |

1.4.1 | Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 237,00

1.4.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 103,00

1.4.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 110,00

1.4.5 | Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile
Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4
Absatz 1 TNV | 2.087,00

1.4.6 | Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00

1.4.8 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00

1.4.9 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV | 118,00

1.4.10 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00

1.4.11 | Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennun-
gen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV | 246,00

1.4.12 | Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen
einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 59,05

1.4.13 | Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für beson-
dere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 51,35

1.4.14 | Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen
der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 60,00

1.4.15 | Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 92,35

1.5 | Zuteilung von sonstigen Nummern |

1.5.1 | Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist | nach Zeitaufwand

1.5.2 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist | nach Zeitaufwand

1.5.3 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder
eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegan-
genem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

2 | Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA) |

2.1 | Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewäh-
rungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h
Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

3 | Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über
Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG |

3.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 25

3.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adress-
änderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unterneh-
mens | nach Zeitaufwand

3.3 | Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach
§ 66f TKG | nach Zeitaufwand

3.4 | Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Aufla-
gen | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

4 | Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensys-
temen nach § 56 TKG |

4.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 27

4.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 27

4.3 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf
'Non-Interference-Basis' (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunk-
satellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder
Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 1.901

4.4 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das
keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 13.682

Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 2.000

Die Gebühr beträgt höchstens | 41.682

4.5 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das
einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 26.048

Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 3.800

Die Gebühr beträgt höchstens | 79.248

4.6 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den
Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle) | 24.598

4.7 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) | 30.724

4.8 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) | 29.485

4.9 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Num-
mer 4.4 | 4.813

4.10 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Num-
mern 4.5 bis 4.8 | 6.970

4.11 | Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen
und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen
zum Ermitteln des Verstoßes | nach Zeitaufwand

| Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen
werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebüh-
ren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von
der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden | In der tatsächlich
entstandenen Höhe


Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

5 | Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffent-
liche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht) |

5.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 25

5.2 | Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft | nach Zeitaufwand

5.3 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

6 | Beschlusskammerentscheidungen nach TKG |

6.1 | Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG | 9.000 bis 98.000

6.2 | Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG | 4.000 bis 83.500

6.3 | Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG | 3.000 bis 37.000

6.4 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG | 3.000 bis 37.000

6.5 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG | 7.000 bis 185.500

6.6 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG | 10.000 bis 192.500

6.7 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 35 Absatz 3 TKG | 7.000 bis 185.500

6.8 | Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin-
dung mit § 39 TKG | 1.000 bis 44.000

6.9 | Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin-
dung mit den §§ 46 und 47 TKG | 1.000 bis 39.000

6.10 | Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG | 3.500 bis 35.000

6.11 | Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG | 1.500 bis 15.000

6.12 | Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Ab-
satz 2 TKG | 4.500 bis 52.000


Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

7 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG |

7.1 | Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor-
schriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsver-
ordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien | nach Zeitaufwand

7.2 | Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2
TKG | nach Zeitaufwand

7.3 | Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage
oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach
§ 115 Absatz 3 TKG | nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 8 Netzneutralität


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

8 | Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU)
2015/2120 | 2.500 bis 32.400


Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)

(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Abschnitt 1 (aufgehoben)

Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen
erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand

2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er-
brachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand

3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand

4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand

5 | Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand


Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 71,50

1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 56,00

1.3 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der
§§ 3 bis 7 AFuV | 46,00

1.4 | Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb
einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im
Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 41,00

1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00

1.6 | Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug-
nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1
Satz 2 AFuV | 16,00

1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen
oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2
AFuV | 35,00

2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00

2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00

2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder
3-buchstabigem Suffix | 24,50

2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus
vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00

2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur-
funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2
und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden
außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 54,00

2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1
und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer
geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu-
chungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num-
mer 2.7 erhoben. | 37,00

2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab-
satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach Zeitaufwand

3.1 | Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab-
satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1
erfolgt | 15,00

3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes-
ten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur-
funkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere
Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50

3.3 | Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1
AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende
Rufzeichenliste | 15,00

4.1 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun-
gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand

4.2 | Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit
fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand

5.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht
ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt | nach Zeitaufwand


Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23
Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor-
schriften | nach Zeitaufwand

2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand

3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand

4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe

5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1
bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des
§ 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand


Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand

2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil-
ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen
Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk-
ten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht
Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti-
sche-Verträglichkeit-Gesetzes ist | nach Zeitaufwand


Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder
§ 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-
staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV | 1.000

2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie | 500 bis 2.500

2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre-
ditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | 500 bis 2.000

2.3 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV | 500 bis 1.500

3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 500 bis 2.500

3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no-
tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13
AnerkV | 1.500 bis 7.500

3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals
durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin-
dung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag | 500

3.4 | Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen
durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11,
12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) | 800 bis 5.000

3.5 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon-
formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit
den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | 1.000 bis 3.000

3.6 | Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab-
satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | nach Zeitaufwand

4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | 250

5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) | 1.500 bis 4.500

6 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens
mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand


Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1.1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu
bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende-
antennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand

1.2 | Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen
Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand

1.3 | Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand

2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25

3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort-
bescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von
Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand


Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende-
und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits-
zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3
SchuTSEV | nach Zeitaufwand


Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG |

1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2.000 bis 45.500

1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent-
gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG | 9.000 bis 185.500

1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG | 1.000 bis 7.000

1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu
postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2.000 bis 45.500

1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.500 bis 36.500

1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4
PostG | 500 bis 22.000

1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 41.000

1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3
PostG | 500 bis 22.000

1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19.000

1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner
Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19.000

1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 44.000

1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.500

1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 29.500

1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22.000

2 | Sonstige Leistungen nach PostG |

2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand

2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand

2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand

2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2
Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand

2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand

2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand

2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab-
satz 2 PostG | nach Zeitaufwand

2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num-
mer 2 PostG | nach Zeitaufwand

2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das
Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli
2021 geltenden Fassung bestimmt,
- für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17
InnAusV oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12
GEEV | 624
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.

2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments
nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i
EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt | 451
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.

3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum
26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der
Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den
§§ 23 und 24 GEEV | 495

4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
- nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
- nach § 11 InnAusV oder
- nach § 12 GEEV | 597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.

5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
- für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021 | 597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.

6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-
Systeme nach § 11 KWKAusV | 1.019
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.

7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 | 1.883


Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Gebotsverfahren |

1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren
nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1
KVBG | 5.782,91 bis
165.826,44

1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender
Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07

2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG |

2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.602,86 bis
50.000,00

2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen
nach Nummer 2.1,
aber höchstens 75
Prozent der Ober-
grenze


Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1
MsbG | 3.000

2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG | 3.400

3 | Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe-
treibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab-
satzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG | nach Zeitaufwand

4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes (EnWG) | 3.500 bis 100.000

5 | Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG | 3.500 bis 100.000

6 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG | 500 bis 120.000