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Änderung § 30 SEG vom 01.01.2025
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§ 30 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 30 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | |
(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz. (2) 1 Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. 2 Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung. | |
(Text alte Fassung) (3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt. | (Text neue Fassung) (3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt. |
(4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
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