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Änderung § 30 SEG vom 01.01.2025

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§ 30 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 30 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz.

(2) 1 Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. 2 Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung.

(Text alte Fassung)

(3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.

(Text neue Fassung)

(3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.

(4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.