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Änderung § 38 SEG vom 01.01.2025
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§ 38 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 38 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Derzeitiges Einkommen | |
(Text alte Fassung) 1 Derzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich nach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 Ein monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ergibt. 4 Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifikationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden. | (Text neue Fassung) 1 Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. 2 Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
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