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Änderung § 43 SEG vom 01.01.2025

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§ 43 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 43 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer


(1) 1 Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.

(Text alte Fassung)

(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er

1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder

2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder

3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.

(4) 1 Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14, 15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 angerechnet. 2 Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er

1. Waisen der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder

2. Waisen der verstorbenen geschädigten Person, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erzieht und mit diesen Waisen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

3. voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.

2 Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1.

(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese Leistung angerechnet:

1. Renten der Rentenversicherung wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,

2. Renten der Alterssicherung der Landwirte wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,

3. Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung, gekürzt um den Anteil der von der Witwe
oder dem Witwer zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 Prozent,

4. Witwen- und Witwergeld und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, gekürzt um 25 Prozent,

5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, gekürzt um 25 Prozent,

6. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Todes, gekürzt um 29,6 Prozent,

7. Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,

8. Renten wegen Todes,
die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, gekürzt um 17,5 Prozent; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gekürzt um 23 Prozent,

9. Leistung
nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30.

(5) 1 Die Witwe oder
der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. 2 Sie oder er kann verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.

(6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.