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Änderung § 44 SEG vom 01.01.2025

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§ 44 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 44 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen


(1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.

(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.


(Text neue Fassung)

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.