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Änderung § 45 SEG vom 01.01.2025
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§ 45 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 45 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Ausgleichszahlung an Eltern | |
(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder 3. das 60. Lebensjahr vollendet haben, | |
(Text alte Fassung) frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte. (2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro, 2. für beide Elternteile je 150 Euro. | (Text neue Fassung) frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte. (2) 1 Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 Euro. 2 Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt. |
(3) § 13 gilt entsprechend. |
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