Tools:
Update via:
Änderung § 82 SEG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SoldEntsRÄndG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 82 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 82 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 82 Berufsschadensausgleich | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Personen, deren Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch weiter. 2 Unterbrechungen des Bezugs von Berufsschadensausgleich berühren die Anwendung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch nicht. (2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht. 2 Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. 3 Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. 4 § 13 gilt entsprechend. 5 Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14945/al209823-0.htm