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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 82 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 82 Berufsschadensausgleich
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Personen, deren Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch weiter. 2Unterbrechungen des Bezugs von Berufsschadensausgleich berühren die Anwendung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch nicht.
(2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist anzuwenden.
Zitierungen von § 82 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 SEG Sterbegeld
... 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82 . (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge 1. die ...
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