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Änderung § 86 SEG vom 01.01.2025

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§ 86 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 86 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Neufeststellung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf Antrag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent erhöht oder gemindert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf Antrag und richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um den entsprechenden Anteil erhöht oder gemindert.

(3) 1 Werden bei einer Neufeststellung von Pflegeleistungen auf Grund der Rechtsänderung in § 17 keine oder geringere Geldleistungen festgestellt, so werden mindestens die vor der Neufeststellung bezogenen Geldleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter erbracht. 2 Dies gilt nicht für den Fall, dass keine oder geringere Pflegeleistungen festgestellt werden, weil bei der zu pflegenden Person tatsächliche Änderungen eingetreten sind.