Änderung § 88 SEG vom 01.01.2025

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§ 88 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 88 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

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§ 88 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88 Pflegeausgleich


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1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

1. die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,

2. sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben,

3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und

4. sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.

2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.




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