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Zitierungen von § 13 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SEG Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
... von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen. (2) § 13 gilt entsprechend. (3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem ...
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.01.2025)
... Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn ...
§ 44 SEG Ausgleichszahlung an Waisen (vom 01.01.2025)
... Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen ... Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt entsprechend. (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in ...
§ 45 SEG Ausgleichszahlung an Eltern (vom 01.01.2025)
... unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt. (3) § 13 gilt ...
§ 82 SEG Berufsschadensausgleich (vom 01.01.2025)
... die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § ...
§ 83 SEG Geldleistungen (vom 01.01.2025)
...  (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13  ...
§ 87 SEG Anrechnungsvorschrift (vom 01.01.2025)
... unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht ... Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend." 42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden ...
 
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