Zitierungen von § 8 SVG
interne Verweise§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.01.2025) ... können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer ... das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend. (5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer ... - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder ... mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und ... eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten ...
Zitat in folgenden NormenBerufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 6 BFöV Erstattung von Kosten (vom 01.01.2025) ... Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ...
§ 9 BFöV Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen (vom 01.01.2025) ... Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes . Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024) ... § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: ... „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die ... 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 des ... § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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