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§ 8 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung



(1) 1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 8 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.01.2025)
... können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer ... das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend. (5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer ... - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder ... mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und ... eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten ...
§ 10 SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
... und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.01.2025)
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 01.01.2025)
... umgewandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2 , die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 2a BFöV Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung (vom 01.01.2025)
... 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem ...
§ 6 BFöV Erstattung von Kosten (vom 01.01.2025)
... Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ...
§ 9 BFöV Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen (vom 01.01.2025)
... Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes . Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.  ...
§ 12 BFöV Kosten der Lehrgangsteilnahme (vom 01.01.2025)
... Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die ... 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 des ... § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
...  d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend." 6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...