§ 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
(1)
1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach
§ 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen.
2Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei.
3Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
Zitierungen von § 8 SVG
interne Verweise§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.01.2025) ... können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer ... das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend. (5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer ... - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder ... mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und ... eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten ...
Zitat in folgenden NormenBerufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 6 BFöV Erstattung von Kosten (vom 01.01.2025) ... Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ...
§ 9 BFöV Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen (vom 01.01.2025) ... Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes . Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024) ... § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: ... „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die ... 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 des ... § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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